Rechtsgrundlagen schulärztlicher Dienst
| |
Schulärztlicher Dienst |
| §20.1 |
Die Gemeinden bezeichnen die schulärztlichen Dienste. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben. |
| §20.2 |
Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und Massnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet. |
| |
Schulärztlicher Dienst (§ 20 VSG) |
| §16.1 |
Der schulärztliche Dienst des Kantons Zürich berät und unterstützt die Gemeinden und die Schulärztinnen und Schulärzte. Er erlässt nach Anhören der betroffenen Organisationen verbindliche Richtlinien. |
| §16.2 |
Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten mit den Gemeinden in Fragen der Gesundheitserziehung, Gesundheitsförderung und Prävention zusammen. |
| |
Schulärztliche Untersuchungen |
| §17.1 |
Die Gemeinden lassen auf ihre Kosten die Schülerinnen und Schüler auf der Kindergartenstufe und auf der Sekundarstufe schulärztlich untersuchen. In der 4. Klasse der Primarstufe wird der Impfstatus überprüft. |
| §17.2 |
Lassen die Eltern die Untersuchung auf eigenen Wunsch bei einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchführen, tragen sie die Kosten. |
| §17.3 |
Die Gemeinden können auf die Organisation der schulärztlichen Untersuchungen verzichten. In diesem Fall leisten sie den Eltern eine Kostengutsprache. Die Eltern sind verpflichtet, die Untersuchungen bei einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchführen zu lassen. |
| §17.4 |
Die Privatärztin oder der Privatarzt teilt der Gemeinde die Durchführung der Untersuchungen mit. |
| |
Inhalt der Untersuchungen |
| §18.1 |
Bei den Untersuchungen werden die Grösse und das Gewicht erfasst sowie das Seh- und Hörvermögen und der Impfstatus überprüft. An der Sekundarstufe kann die Untersuchung durch ein Gespräch ergänzt werden. |
| §18.2 |
Die Eltern werden über den Umfang und die Ergebnisse der Untersuchungen informiert. |